Recht und Anstand |
Geschrieben von: der Adel |
Dienstag, 30. November 1999 um 01:00 Uhr |
Nun, und dies ist anders als in den meisten Ländern, liegt eine entgültige Festsetzung der Strafe in den Händen des zu Schadengekommenden. Hierbei darf allerdings das vorher festgelegte Höchststrafmaß nicht überschritten werden. Ist also jemand bestohlen worden und ist das Strafmaß auf höchstens zwanzig Peitschenhiebe festgelegt worden, so liegt es im ermessen des Bestohlenen zu entscheiden wie viele Peitschenhiebe der Dieb zu bekommen hat oder ob er gar freigesprochen wird, die Strafe dürfte jedoch die zwanzig Hiebe nicht überschreiten. |