Religions Gesetz PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dijarion Pantaris im Auftrag der Krone   
Mittwoch, 12. Oktober 2005 um 13:00 Uhr

Gesetz über die Zulassung und Ausübung von Religionen im Königreich Ravernien

Präambel
In dem festen Willen, das brave ravernische Volke zu schützen vor religiöser Fehlleitung, dunklen Kulten und reichsfeindlichen Handlungen unter dem Deckmantel der Religion und um jegliche Religionsausübung im Reiche in geordnete Bahnen zu lenken erlassen wir folgendes Gesetz, welches vom heutigen Tage an gilt.

§1.  Religion sei solchermaßen definiert, daß darunter die Anbetung einer oder mehrerer extrasphaeraler Wesenheiten oder die Anbetung eines Pantheons solcher Wesenheiten verstanden wird. Hierbei ist es gleichgültig, ob diese Wesenheiten tatsächlich per Factum existieren oder nur in der Einbildung ihrer Anhänger.

§2.  Die Anbetung oder kultische Verehrung von jedweden Wesenheiten unserer eigenen Sphaera ist auf ravernischem Boden grundsätzlich verboten. Gleichermaßen ist es auch jedweder Wesenheit, die unserer Sphaera entstammt oder sich in ihr aufhält auf das strengste verboten, sich anbeten zu lassen.

§3.  Wie es schon seit langem Brauch ist, sind extrasphaerale Wesenheiten keine Personen im Sinne des ravernischen Rechts, daher sind ihnen auch die entsprechenden Privilegien abgängig, sei es das Bürgerrecht oder die Befähigung, Zeugnis oder Klage vor Gericht führen zu dürfen. Diese Rechte können nur von den Sprechern ihrer Glaubensgemeinschaften wahrgenommen werden, so wie von jedem anderen ravernischen Bürger auch.

§4.  Jedwede Sitten, Religionsvorschriften, Verhaltensregeln oder dergleichen mehr, welche von so genannten Gottheiten, ihren irdischen und überirdischen Vertretern verfügt werden, müssen sich stets im Einklang mit den ravernischen Gesetzen befinden. Ansonsten sind sie vor dem Gesetz und den Institutionen des Reiches ungültig.

§5.  Grundsätzlich können religiöse, kultische oder ähnliche Regeln, Bräuche, Vorschriften oder dergleichen niemals als Vorwand oder Rechtfertigung dienen, um gegen die Gesetze des Reiches oder die Befehlsgewalt von Reichsregent, Reichsrat und vom Regenten legitimierten Adligen zu verstoßen.

§6.  Keinesfalls stehen extrasphaerale Wesenheiten oder die ihnen dienenden Gemeinschaften und Personen über den Institutionen des Reiches, insbesondere dem Reichsregenten, Reichsrat und Adel. Sie sind wie alle anderen Wesenheiten auf ravernischem Boden an deren Entscheidungen gebunden.

§7.  Aufrufe, Erlasse, Äußerungen und ähnliches von extrasphaeralen Wesenheiten oder ihren irdischen Vertretern, die gegen gültige Gesetze des Reiches zu verstoßen oder sich in irgendeiner Weise dem Willen des Reichsregenten, den Beschlüssen des Reichsrates oder der Provinzherren zu widersetzen, gelten als Hochverrat und können entsprechend geahndet werden.

§8.  Die Entscheidung über die Zulassung oder das Verbot einer jeden Glaubensgemeinschaft, eines Kultes oder generell der Erlaubnis zur Ausübung einer Religion obliegt grundsätzlich jedem Provinzherren für sein Gebiet.

§9.  Auch Religionsgemeinschaften und ihre Angehörigen unterliegen der üblichen Steuer- und Abgabenpflicht, sowie der Dienstleistungspflicht gegenüber dem Reich und seinen Provinzen.

§10.          Grundsätzlich lassen sich aus der Anerkennung einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft keinerlei Privilegien ableiten, es sei denn auf ausdrücklichen Erlaß des Provinzherren, des Rates oder des Reichsregenten im Rahmen der Verfassung.

§11.          Ausnahmen, Ergänzungen und Änderungen zu diesem Gesetz werden nur auf Beschluß des Reichsrats gültig.